Der weiterbildende Studiengang richtet sich an:
Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung im sozial‑, gesundheits- oder erziehungswissenschaftlichen Bereich, insbesondere aus den Feldern:
Soziale Arbeit
Pädagogik und Sozialpädagogik
Psychologie und Psychotherapie
Medizin (z. B. Pädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie)
sowie an Personen mit aktuellen oder zukünftigen Arbeitsschwerpunkten oder Spezialisierungsinteressen in:
der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in Jugendämtern (z. B. Allgemeiner Sozialer Dienst, Kinderschutzdienste)
dem Familien- und Kindschaftsrecht, z. B. als Familienrichter:in, Verfahrensbeistand, Rechtsanwält:in, Amtsvormund oder Kinderschutzfachkraft
der familienrechtlichen Begutachtung, insbesondere im Kontext des Kindschaftsrechts
der pädagogischen Praxis, z. B. in Schulen (Schulsozialarbeit, Lehrkräfte), der Frühen Bildung, Betreuung und Erziehung (z. B. Erzieher:innen, Fachberater:innen, Kindertagespflegepersonen)
der psychosozialen Beratung, z. B. als Ehe‑, Familien‑, Erziehungs- oder Jugendberater:in
der Gesundheitshilfe, z. B. in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, ‑psychotherapie oder im Bereich Geburtshilfe (Hebammen, Entbindungspflegekräfte).
Auch Studierende einschlägiger Studiengänge, die eine spätere Spezialisierung im Kinderschutz anstreben, sind zur Teilnahme berechtigt.
Für den Zugang zum Studium sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Ein erfolgreicher Abschluss eines der folgenden Bildungswege:
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein fortgeschrittenes thematisch affines Studium
Eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Bezug zum Kinderschutz (z. B. pädagogisch, sozialpädagogisch oder medizinnah)
Alternativ: der Nachweis vergleichbar einschlägiger Kenntnisse
oder
Nachweis einer mindestens dreijährigen beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit erkennbarem Bezug zum Kinderschutz
Sonderregelung für berufspraktisch qualifizierte Bewerber:innen
Studienbewerberinnen und ‑bewerber ohne formalen Hochschulabschluss können auf Antrag zugelassen werden, wenn sie durch einschlägige Berufserfahrung und erworbene fachliche Kenntnisse eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Eine Einzelfallprüfung erfolgt im Rahmen der Bewerbung durch die Studienleitung.
